Ziqqurat von Ur (Rek.) aus Marxiana;
Bei der Vereinigung in der Stadt besizt die Gemeinde als solche eine
ökonomische Existenz; das blose Dasein der Stadt als solcher ist verschieden
von bloser Vielheit von unabhängigen Häusern. Das Ganze ist nicht hier aus
seinen Theilen bestehend. Es ist eine Art selbstständiger Organismus.
> Die Scheidung von Stadt und Land ist ursprünglich.
Bei
den Germanen, wo die einzelnen Familienhäupter sich in Wäldern festsetzen, /
getrennt durch lange Strecken, existirt, schon äusserlich betrachtet, die
Gemeinde nur durch die jedesmalige Vereinigung der Gemeindeglieder,
obgleich ihre an sich seiende Einheit gesezt ist in Abstammung, Sprache,
gemeinsamer Vergangenheit und Geschichte etc. Die Gemeinde erscheint
also als Vereinigung, nicht als Verein, als Einigung, deren selbstständige
Subjecte die Landeigenthümer bilden, nicht als Einheit.
Die Gemeinde
existirt daher in fact nicht als Staat, Staatswesen, wie bei den Anti-ken, weil
sie nicht als Stadt existirt. Damit die Gemeinde in wirkliche Existenz trete,
müssen die freien Landeigenthümer Versammlung halten, während sie in
Rom z. B. existirt, ausser diesen Versammlungen, in dem Dasein der Stadt
selbst und der Be-amten, die ihr vorgesezt sind etc.
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K. Marx, Grundrisse, MEGA II/1.2 S. 387f. [MEW 42, S. 391]
Nota. - In der germanischen Landgemeinde vertritt ein Jeder nur sich selber ge-genüber allen Andern. In der Stadt werden die Vielen - gr. polys - gemeinsam durch ein Organ gegenüber den Einzelnen repräsentiert. Die Stadt ist organisiert. Sie ist an sich politisch. Sie ist Staat.
11. 4. 20
Ursprünglich heißt: von keinem Dritten veranlasst.
JE,
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